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   BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71   

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BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71 (https://dejure.org/1971,871)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1971 - 2 StR 609/71 (https://dejure.org/1971,871)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1971 - 2 StR 609/71 (https://dejure.org/1971,871)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mitsichführen von Waffen beim Raub - Schusswaffen als Waffen im nichttechnischen Sinne - Einsteigen und Einschleichen beim Raub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 276
  • NJW 1972, 1059 (Ls.)
  • NJW 1972, 547
  • MDR 1972, 337
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71
    Soll dagegen eine nicht gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne, wie hier eine Schußwaffe ohne Munition, lediglich unter Vorspiegelung der Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung des Opfers verwendet werden, ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht anwendbar (BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; vgl. auch BGHSt 20, 194 ff; BGH NJW 1965, 2115 mit weiteren Nachweisen).

    Damit liegt der Grund für die härtere Bestrafung des Räubers nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach wie vor in der höheren Gefährlichkeit der Tat und des Täters (vgl. RGSt 68, 238, 240; BGHSt 13, 259, 260 [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59]; 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; LK § 250 Rdn. 5).

  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71
    Soweit die Schußwaffe als Waffe im nichttechnischen Sinne verwendbar ist, führt der Täter diese nur dann gemäß § 250 Abs. 1 StGB bei sich, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, sie zum Schlagen oder Stoßen zu benutzen (RGSt 68, 238; BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; 13, 259, 260) [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59].

    Soll dagegen eine nicht gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne, wie hier eine Schußwaffe ohne Munition, lediglich unter Vorspiegelung der Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung des Opfers verwendet werden, ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht anwendbar (BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; vgl. auch BGHSt 20, 194 ff; BGH NJW 1965, 2115 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59

    Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71
    Soweit die Schußwaffe als Waffe im nichttechnischen Sinne verwendbar ist, führt der Täter diese nur dann gemäß § 250 Abs. 1 StGB bei sich, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, sie zum Schlagen oder Stoßen zu benutzen (RGSt 68, 238; BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; 13, 259, 260) [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59].

    Damit liegt der Grund für die härtere Bestrafung des Räubers nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach wie vor in der höheren Gefährlichkeit der Tat und des Täters (vgl. RGSt 68, 238, 240; BGHSt 13, 259, 260 [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59]; 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; LK § 250 Rdn. 5).

  • RG, 26.06.1934 - 1 D 404/34

    1. Kann eine nur innere Hemmung die Freiwilligkeit des Täters bei dem Rücktritt

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71
    Soweit die Schußwaffe als Waffe im nichttechnischen Sinne verwendbar ist, führt der Täter diese nur dann gemäß § 250 Abs. 1 StGB bei sich, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, sie zum Schlagen oder Stoßen zu benutzen (RGSt 68, 238; BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; 13, 259, 260) [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59].

    Damit liegt der Grund für die härtere Bestrafung des Räubers nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach wie vor in der höheren Gefährlichkeit der Tat und des Täters (vgl. RGSt 68, 238, 240; BGHSt 13, 259, 260 [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59]; 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; LK § 250 Rdn. 5).

  • BGH, 02.10.1952 - 5 StR 623/52
    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71
    Raub mit Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist nach bisheriger ständiger Rechtsprechung nicht gegeben, wenn der Täter bei der Tat eine ungeladene Schußwaffe mit sich führt und zu ihr bei der Tat auch keine Munition bereit hält (BGHSt 3, 229, 233) [BGH 02.10.1952 - 5 StR 623/52].
  • BGH, 01.06.1956 - 2 StR 127/56

    Strafbarkeit bei Einstieg in ein Gebäude mit Mundraubvorsatz und Entwendung

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71
    Unter "Einschleichen" ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9, 253; 14, 198) [BGH 22.10.1959 - 1 StE 2/58].
  • BGH, 03.08.1965 - 1 StR 277/65

    Begriff der Waffe im technischen Sinn - Mitführen einer mit Platzpatronen

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71
    Soll dagegen eine nicht gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne, wie hier eine Schußwaffe ohne Munition, lediglich unter Vorspiegelung der Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung des Opfers verwendet werden, ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht anwendbar (BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; vgl. auch BGHSt 20, 194 ff; BGH NJW 1965, 2115 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.03.1960 - 4 StR 574/59

    Einschleichen eines Diebes durch vorsichtiges Hineinkriechen in eine Wohnung

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71
    Unter "Einschleichen" ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9, 253; 14, 198) [BGH 22.10.1959 - 1 StE 2/58].
  • BGH, 22.10.1959 - 1 StE 2/58

    Einziehung von einer juristischen Person gehörenden Gegenständen - Entschädigung

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71
    Unter "Einschleichen" ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9, 253; 14, 198) [BGH 22.10.1959 - 1 StE 2/58].
  • BGH, 19.11.1970 - 2 StR 512/70

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71
    Einsteigen zur Nachtzeit ist nicht ohne weiteres ein Einschleichen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1970 - 2 StR 512/70 - und vom 6. August 1971 - 2 StR 391/71 -).
  • BGH, 06.08.1971 - 2 StR 391/71

    Strafrechtliche Definition des "Einschleichens"

  • BGH, 04.05.1972 - 4 StR 134/72

    Pistole ohne Munition - § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe, Schutzzweck,

    Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Frage im Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 2 StR 609/71 -, der einen Raub zum Gegenstand hat, ausdrücklich offen gelassen (NJW 1972, 547).

    Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, daß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach wie vor nicht anwendbar ist, wenn eine Schußwaffe ohne Munition lediglich unter Vorspiegelung ihrer Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung des Opfers verwendet werden soll (BGH NJW 1972, 547; BGH NJW 1972, 731 mit Anmerkung von Schröder).

  • BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit schwerem Raub -

    Durch die Vorspiegelung, daß es sich bei der Pistole um eine gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne handele, wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. nicht erfüllt, weil Grund der Strafschärfung die auf dem tatsächlichen Mitführen einer solchen Waffe beruhende besondere Gefährlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Gewalttätigkeit, nicht unter dem Aspekt der List war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 13, 259, 260; 20, 194, 197; 24, 276, 278; 24, 339, 340; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8; BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1972 - 3 StR 287/72).

    Als Waffe im nicht technischen Sinne hätte der Angeklagte die Schreckschußpistole nur dann bei sich geführt, wenn er sich der Möglichkeit bewußt gewesen wäre, sie als (gefährliches) Werkzeug (z.B. als Schlag- oder Stoßwerkzeug) gebrauchen zu können, sei es zur Drohung (vgl. BGH NJW 1972, 731 Nr. 8), sei es zur Gewaltanwendung, und sie zur Zufügung nicht unerheblicher Verletzungen objektiv geeignet war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 4, 125, 127; 13, 259, 260; 24, 276, 277; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8).

  • BGH, 22.12.1971 - 2 StR 576/71

    Waffeneigenschaft einer Start-Alarm-Pistole - Erfüllung des Tatbestands des

    Die durch dieses Gesetz getroffene Neuregelung des Diebstahls mit Waffen läßt auch nicht etwa eine hieran angepaßte, von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu (vgl. den zur Aufnahme in die Entscheidungs-Sammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß des Senats vom 22. Dezember 1971 - 2 StR 609/71 -).
  • BGH, 04.06.1976 - 2 StR 247/76

    Zulässigkeit der Änderung der Feststellungen des ersten Urteils zum Schuldspruch

    In den Urteilsspruch soll auch der rechtskräftige Schuldspruch aufgenommen werden (BGH, Urteil vom 15. August 1957 - 2 StR 292/57 - und BGHSt 24, 276).
  • BGH, 22.10.1975 - 2 StR 464/75

    Gebrauchsbereitschaft der Schusswaffe als Voraussetzung für eine Verurteilung

    Denn dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung, daß die Waffe gebrauchsbereit ist, der Täter bei einer Schußwaffe, die nicht als Hiebwaffe gebraucht werden soll, also auch Munition bei sich führt (vgl. BGHSt 24, 276; BGH NJW 1972, 731).
  • BGH, 02.09.1975 - 1 StR 423/75

    Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung, gemeinschaftlicher Diebstahl und

    Diese Rechtsgrundsätze sind durch die Neuregelung, die § 244 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB durch das 1. StRG erfahren haben, unberührt geblieben (BGHSt 24, 276).
  • BGH, 10.09.1975 - 2 StR 461/75

    Benutzung eines nicht funktionsfähigen Revolvers zur Bedrohung der Opfer -

    Darunter fiel aber nur das Führen einer gebrauchsbereiten, nicht jedoch die Bedrohung mit einer funktionsunfähigen Waffe (BGHSt 24, 276).
  • BGH, 18.09.1973 - 5 StR 457/73

    Annahme eines schweren Raubes, wenn der Täter zwei 'Gastrommelrevolver'

    An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof trotz der Neuregelung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz festgehalten (BGHSt 24, 276, 278).
  • BGH, 07.09.1972 - 4 StR 366/72

    Verurteilung wegen Autostraßenraubs - Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

    Dies kann bei einem Taschenmesser, dessen große Klinge aufgeklappt ist und das der Täter gebrauchsbereit in seinen Händen hält, nicht zweifelhaft sein (vgl. im übrigen BGHSt 24, 276 ff).
  • BGH, 24.10.1973 - 2 StR 181/73

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Notzucht und gefährlicher

    "Einschleichen" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB bedeutet ein heimliches Eindringen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (BGHSt 24, 276, 279 m.w. Nachw.).
  • BGH, 13.12.1972 - 3 StR 287/72

    Das "bei-sich-führen" einer Schusswaffe - Schreckschusspistolen als "Waffen" im

  • BGH, 05.09.1972 - 5 StR 307/72

    Anhörung eines Sachverständigen für Psychiatrie und Kriminologie im Rahmen der

  • BGH, 24.03.1972 - 2 StR 78/72

    Unterschlagung eines Berechtigungsscheins für eine Heimfahrt nach West-Berlin -

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